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Auszug aus der Baumschutzverordnung Berlin.

Die Baumschutzverordnung schützt...

  •   alle Laubbäume und die Nadelgehölzart Waldkiefer, sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel, wenn der Stammumfang nnmindestens 80 cm beträgt, bei mehrstämmige  Bäume, wenn einer der Stämme 50 cm dick ist. Der Stammumfang wird in einer Höhe von nn130 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone nnmaßgebend.

 

Die Baumschutzverordnung erlaubt...

  •   alle anderen Nadelbäume außer der Waldkiefer ohne Genehmigung zu fällen unter Beachtung des Naturschutzgesetzes. 
  •   Totholz und beschädigte Äste zu beseitigen.
  •   sowie andere Zweige und Äste bis zu 15 cm Umfang fachgerecht zu entfernen, wenn sie Grundstücksgrenzen überragen, Dächer oder nnFassaden beschädigen oder Wege, Spielplätze und andere in der Verordnung genannten Flächen verschatten.

 

Um eine Fällgenehmigung oder baumpflegerische Schnittmaßnahmen der Äste über 15 cm Umfang für geschützte Bäume zu erhalten, ist ein Antrag bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde/Grünflächenamt zu stellen wenn:

  •   der Baum krank ist.
  •   der Baum seine Stand- und Bruchsicherheit verliert.
  •   der Baum Risse oder Fruchtkörper holzzersetzender Pilze aufweist.
  •   der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat.
  •   von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen.
  •   eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem nnAufwand nicht möglich ist.
  •   eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine nnsolche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird.
  •   die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder nnBodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert.
  •   die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht nnarttypisch entwickeln kann.

 

Ein Antrag muss vorher bei Grünflächenamt beantragt werden. Hierzu genügt ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer bzw. von dem jeweils betroffenen Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmachtigten.

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